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Informationen zum Führerschein in Ihrer Fahrschule in Bayreuth

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INFORMATIONEN ZUM FÜHRERSCHEIN IN IHRER FAHRSCHULE IN BAYREUTH

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ÜBERSICHT DER FAHRERLAUBNISKLASSEN

  • KL. A

    Krafträder, auch mit Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h. Des Weiteren dreirädrige KFZ mit mehr als 15 kW.


     


    Geltungsdauer: ohne Befristung

    Mindestalter bei direktem Zugang: 24

    Bei mindestens zwei Jahren Vorbesitz A2: 20

    Gilt auch für Klasse A1, A2 und AM

  • KL. A2

    Krafträder auch mit Beiwagen bis 35 kW und Maximum 0,2 kW/kg.

  • KL. A1

    Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und 0,1 kW/kg Leergewicht sowie dreirädrige KFZ bis 15 kW

    Geltungsdauer: ohne Befristung

    Mindestalter: 16

    Gilt auch für Klasse AM

  • KL. B

    Kraftfahrzeuge  – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern

    a) die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder

    b) die Summe der zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger 3500 kg nicht übersteigt.

    Geltungsdauer: ohne Befristung

    Mindestalter: 18, begleitetes Fahren 17

    Gilt auch für Klasse L, AM

  • KL. BE

    Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B und Anhängern , die die Grenzwerte der in die Klasse B fallenden Kombinationen übersteigen (maximales zulässiges Gesamtgewicht des Anhänger 3500 kg)

    Geltungsdauer: ohne Befristung

    Mindestalter: 18, bei begleitetem Fahren: 17

    Vorbesitz der Kl. B erforderlich.

  • KL. C

    Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

    Befristet auf: 5 Jahre

    Mindestalter: 21, bei Ausbildung BKF 18

    Vorbesitz der Kl B erforderlich.

    Gilt auch für Klasse C1

  • KL. CE

    Kombination aus Kraftfahrzeugen der Klasse C und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

    Befristet auf 5 Jahre

    Mindestalter: 21, Ausbildung BKF :18

    Vorbesitz der Kl. C erforderlich.

    Gilt auch für Klasse C1E, BE und T sowie D1E bei Besitz von 

    D1; DE bei Besitz von D 

  • KL. C1

    Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

    Befristet auf: 5 Jahre

    Mindestalter: 18

    Vorbesitz der Klasse B erforderlich

    Gilt auch für Klasse L, AM

  • KL. C1E

    Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C1 und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12000 kg betragen.

    Befristet auf Jahre

    Mindestalter: 18

    Vorbesitz der Kl. C1 erforderlich

    Gilt auch für die Klasse BE; D1E bei Besitz von D1

  • KL. L

    a) Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhänger, wenn sie mit nicht mehr als 25 km/h geführt werden.

    b) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 25 km/h, auch mit Anhänger.

    Mindestalter: 16

  • KL. AM

    Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge max. 50 cm³ bzw. 4 kW Nennleistung

    Geltungsdauer: ohne Befristung

    Mindestalter: 15

  • KL. T

    a) Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 60 km/h,

    b) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h auch mit Anhänger. Bedingung: Beide Fahrzeuge müssen nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sein und für solche Zwecke eingesetzt werden.

    Geltungsdauer: ohne Befristung

    Mindestalter: 16 für bbH 40 km/h; 18 für bbH 60 km/h

ÜBERSICHT DER FAHRERLAUBNISKLASSEN

  • KL. A

    Krafträder, auch mit Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h. Des Weiteren dreirädrige KFZ mit mehr als 15 kW.


     


    Geltungsdauer: ohne Befristung

    Mindestalter bei direktem Zugang: 24

    Bei mindestens zwei Jahren Vorbesitz A2: 20

    Gilt auch für Klasse A1, A2 und AM

  • KL. A2

    Krafträder auch mit Beiwagen bis 35 kW und Maximum 0,2 kW/kg.

  • KL. A1

    Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und 0,1 kW/kg Leergewicht sowie dreirädrige KFZ bis 15 kW

    Geltungsdauer: ohne Befristung

    Mindestalter: 16

    Gilt auch für Klasse AM

  • KL. B

    Kraftfahrzeuge  – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern

    a) die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder

    b) die Summe der zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger 3500 kg nicht übersteigt.

    Geltungsdauer: ohne Befristung

    Mindestalter: 18, begleitetes Fahren 17

    Gilt auch für Klasse L, AM

  • KL. BE

    Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B und Anhängern , die die Grenzwerte der in die Klasse B fallenden Kombinationen übersteigen (maximales zulässiges Gesamtgewicht des Anhänger 3500 kg)

    Geltungsdauer: ohne Befristung

    Mindestalter: 18, bei begleitetem Fahren: 17

    Vorbesitz der Kl. B erforderlich.

  • KL. C

    Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

    Befristet auf: 5 Jahre

    Mindestalter: 21, bei Ausbildung BKF 18

    Vorbesitz der Kl B erforderlich.

    Gilt auch für Klasse C1

  • KL. CE

    Kombination aus Kraftfahrzeugen der Klasse C und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

    Befristet auf 5 Jahre

    Mindestalter: 21, Ausbildung BKF :18

    Vorbesitz der Kl. C erforderlich.

    Gilt auch für Klasse C1E, BE und T sowie D1E bei Besitz von 

    D1; DE bei Besitz von D 

  • KL. C1

    Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

    Befristet auf: 5 Jahre

    Mindestalter: 18

    Vorbesitz der Klasse B erforderlich

    Gilt auch für Klasse L, AM

  • KL. C1E

    Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C1 und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12000 kg betragen.

    Befristet auf Jahre

    Mindestalter: 18

    Vorbesitz der Kl. C1 erforderlich

    Gilt auch für die Klasse BE; D1E bei Besitz von D1

  • KL. L

    a) Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhänger, wenn sie mit nicht mehr als 25 km/h geführt werden.

    b) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 25 km/h, auch mit Anhänger.

    Mindestalter: 16

  • KL. AM

    Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge max. 50 cm³ bzw. 4 kW Nennleistung

    Geltungsdauer: ohne Befristung

    Mindestalter: 15

  • KL. T

    a) Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 60 km/h,

    b) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h auch mit Anhänger. Bedingung: Beide Fahrzeuge müssen nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sein und für solche Zwecke eingesetzt werden.

    Geltungsdauer: ohne Befristung

    Mindestalter: 16 für bbH 40 km/h; 18 für bbH 60 km/h

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